Allein erziehende Eltern erhalten für Kinder bis zum 12. Lebensjahr vom Staat auf Antrag einen Unterhaltsvorschuss, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Behörde versucht dann, das Geld beim Verpflichteten beizutreiben.
Der Anspruch besteht aber nur dann, wenn der Berechtigte in Deutschland lebt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz versagte einer auf Mallorca lebenden Mutter von zwei Kindern die Zahlung des Unterhaltsvorschusses. Dies wurde damit begründet, dass sich der Anspruch nach den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in Deutschland richtet.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.01.2010
AKtenzeichen: 7 A 10994/09
WiWo 9/2010, 103