Nach der sogenannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt. Die oftmals nachteilige Pauschalregelung kann durch regelmäßiges Führen eines Fahrtenbuchs, in dem alle privaten Fahrten aufzulisten sind, vermieden werden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Fahrtenbuchmethode jedoch nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regel zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.
Urteil des BFH vom 20.03.2014
Aktenzeichen: VI R 35/12
DB 2014, 1465
DStR 2014, 1271