Werden in einem Verkaufsprospekt Waren so deutlich vorgestellt (hier Motorroller), dass sich ein Verbraucher auf der Basis der erhaltenen Information zum Kauf entschließen kann, so muss dabei nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auch die Identität (Firmenname und Gesellschaftsform) sowie Anschrift des Unternehmers angegeben werden. Dabei reicht es nicht aus, dass der Verbraucher sich die Informationen über eine im Prospekt angegebene Internetseite des Werbenden beschaffen kann.
Beschluss des OLG Hamm vom 13.10.2011
Aktenzeichen: I-4 W 84/11
BB 2011, 2818