Ein Notar ist beim Abschluss eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass im Grundbuch zeitweise ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen war, der jedoch wieder gelöscht wurde. Zu der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks war es nach Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern des Bauträgers und Problemen bei der Finanzierung des Bauprojekts gekommen.
Der Bundesgerichtshof wies die Schadensersatzklage des Käufers gegen den Notar wegen Verletzung seiner Hinweispflicht ab, nachdem der Bauträger während der Bauphase Insolvenz anmelden musste und der Käufer daher auf einer nur halb fertigen Wohnung sitzenblieb.
Urteil des BGH vom 23.08.2018
Aktenzeichen: III ZR 506/16
DNotZ 2019, 37