Nach einem Urteil des Landgerichts Bochum sind Mitbewerber nicht berechtigt, Verstöße gegen Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), der die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten regelt, geltend zu machen. Einem Unterlassungsanspruch stehen die Artikel 77 bis 84 DS-GVO entgegen, die eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende abschließende Regelung enthalten.
Die gegenteilige Rechtsauffassung vertritt das Landgericht Würzburg, wonach Mitbewerber befugt sind, Datenschutzverstöße gegen die DS-GVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser kontroversen Rechtsfrage steht noch aus.
Urteil des LG Bochum vom 07.08.2018
Aktenzeichen: I-12 O 85/18
JurPC Web-Dok. 152/2018
Beschluss des LG Würzburg vom 13.09.2018
11 O 1741/18 UWG
JurPC Web-Dok. 153/2018