Das Statistische Bundesamt darf nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden Geschäftsdaten eines Großhandelsunternehmens in Schleswig-Holstein für die Handelsstatistik heranziehen und die Herausgabe von Daten für die Erstellung von monatlichen, jährlichen und fünfjährigen Statistiken verlangen. Die Richter bejahten eine derartige Auskunftspflicht, wenn datenschutzrechtliche Vorschriften beachtet sind und insbesondere die Anonymität des betroffenen Betriebs gewahrt bleibt. Dies war hier dadurch erfüllt, dass weitere fünf Großhandelsbetriebe für die statistische Erhebung herangezogen worden waren und dadurch eine Zuordnung der Zahlen zu einem bestimmten Betrieb nicht mehr möglich war.
Urteil des VG Wiesbaden vom 18.01.2008
Aktenzeichen: 6 E 1559/06
Handelsblatt vom 20.02.2008