Ein Unternehmen, das Verbraucher zur Teilnahme an einem Gewinnspiel mit der Aussage anlockt, dass ein mit dem Werbeschreiben zugesandter „Scheck“ über 1.500 Euro während des Ausflugs „durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit“ erhalten werde, kann zur tatsächlichen Auszahlung des versprochenen Gewinns verpflichtet werden. Dies entschied das Amtsgericht Charlottenburg. Angesichts der Eindeutigkeit des Gewinnversprechens, konnte der Veranstalter nicht behaupten, mit dem Schreiben sei lediglich der Gewinn eines Rubbel-Loses mitgeteilt worden.
Urteil des AG Charlottenburg vom 02.02.2009
Aktenzeichen: 226 C 238/08
JURIS