Einem bei einem Zement- und Baustoffhandel beschäftigten Lkw-Fahrer sollte laut Arbeitsvertrag ein Festlohn von 1.300 Euro monatlich für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung vorgesehen.
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem klagenden Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch für die Zeit von Dezember bis Februar zu. Das Arbeitsverhältnis war weder zum 30. November befristet, noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor. Der Arbeitgeber trug daher das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls, da diese gesetzliche Regelung nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen werden konnte.
Urteil des BAG vom 09.07.2008
Aktenzeichen: 5 AZR 810/07
BAG online