Nach § 9 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit. Dieser gesetzliche Anspruch wird dadurch unterwandert, dass ein Unternehmen Arbeitnehmer nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden beschäftigt.
Für dieses vom Betriebsrat des Unternehmens beanstandete „Beschäftigungsmodell“ gab es in dem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall keinen sachlichen Grund. Die Befürchtung des betroffenen Arbeitgebers, des Logistikunternehmens UPS, es könnten in den Doppelschichten höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen eintreten, ließ das Gericht nicht gelten, da die Unfallhäufigkeit nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen ist. Wegen des Gesetzesverstoßes war der Betriebsrat berechtigt, seine Zustimmung zum Abschluss einer Reihe befristeter Arbeitsverträge zu verweigern.
Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 21.03.2013
Aktenzeichen: 6 TaBV 9/12
ArbuR 2013, 233