Ein Mitarbeiter eines Autohauses meinte es mit seiner Pflichterfüllung offenbar besonders gut und warb auf seiner privaten Facebook-Seite für eine Neuwagen-Rabattaktion seines Arbeitgebers. Er vergaß dabei jedoch neben anderen Pflichtangaben die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen sowie eine Anbieterkennzeichnung. Ein Konkurrent nahm wegen der damit verbundenen Wettbewerbsverstöße das Autohaus auf Unterlassung in Anspruch und bekam vor dem Landgericht Freiburg auch Recht.
Zwar hatte das Autohaus nicht selbst gehandelt, gleichwohl war ihm aber das Verhalten seines Mitarbeiters nach „wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen zuzurechnen“. Demnach haftet ein Unternehmer auch für Wettbewerbsverstöße seines Mitarbeiters, wenn diese – wie hier – im Rahmen des Unternehmens und nicht im rein privaten Bereich begangen werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter ohne Wissen oder gar gegen den Willen seines Arbeitgebers gehandelt hat.
Urteil des LG Freiburg vom 04.11.2013
Aktenzeichen: 12 O 83/13
JurPC Web-Dok. 197/2013
jurisPR-ITR 25/2013, Anm. 6