Ein seit Jahren als Gebäudereiniger Beschäftigter führte im Betrieb seiner Schwester unentgeltlich Reinigungsarbeiten an der Außenfassade durch. Bei einem Sturz von der Leiter zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Deswegen machte er Ansprüche gegenüber der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung geltend.
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Leistungsfreiheit der Unfallkasse, da der Verunglückte zum Zeitpunkt des von ihm geltend gemachten Arbeitsunfalls nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber stand. Er war gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden und hatte die unentgeltliche Durchführung der Arbeiten von sich aus angeboten. Er war somit nicht „wie ein nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 Versicherter“, sondern als Unternehmer tätig geworden. Dem stand nach Auffassung des Gerichts auch nicht die fehlende Vereinbarung eines Entgelts entgegen. Damit lag kein versicherter Arbeitsunfall vor.
Urteil des Hessischen LSG vom 18.06.2013
Aktenzeichen: L 3 U 26/11
NZA 2013, 1258