Ein GmbH-Geschäftsführer macht sich strafbar und ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er es unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Lehnen die Gesellschafter einer GmbH im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Erteilung der Genehmigung für die Stellung eines an sich angezeigten Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer ab, gerät dieser in die missliche Lage, entweder seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu verletzen oder sich Schadensersatzansprüchen der Gläubiger und sogar der Strafverfolgung auszusetzen.
Das Landgericht München versucht, diesen Interessenskonflikt dadurch zu lösen, dass es dem Geschäftsführer zur Abwehr seiner Risiken insbesondere aus § 64 GmbHG gegenüber den Gesellschaftern einen Anspruch auf eine umfassende Haftungsfreistellung zuspricht.
Hinweis: Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Rechtsproblem liegt noch nicht vor.
Urteil LG München I vom 22.05.2015
Aktenzeichen: 14 HKO 867/14
BB 2015, 1938