Setzt sich der Versender, der weiß, dass der Frachtführer bestimmte Güter (hier wertvolle Goldmünzen) nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über dessen entgegenstehenden Willen hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Spediteurs führen.
Dies kann selbst dann gelten, wenn der Frachtführer den Schaden wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig herbeigeführt hat.
Urteil des BGH vom 15.02.2007
Aktenzeichen I ZR 186/03
BGHR 2007, 504