Die Nutzung persönlicher Daten von (potenziellen) Kunden für Werbezwecke ist nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen muss. Das Landgericht Berlin verurteilte auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands den Axel-Springer- und den Ullstein-Verlag auf Unterlassung, weil diese den Teilnehmern auf Gewinnspielcoupons die Erklärung untergeschoben hatten, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmten. Das Gleiche gilt für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Ein solches Verhalten verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist daher unzulässig. Beide Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009
Aktenzeichen: 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag)
Aktenzeichen: 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag)
Pressemitteilung des LG Berlin