Entgelte für die Durchführung von Stadtrundfahrten oder ähnlichen, dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dienenden Beförderungsleistungen unterliegen, wie die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
Werden im Rahmen einer Stadtrundfahrt auch Entgelte für die Teilnahme an Führungen zu Sehenswürdigkeiten erhoben, fällt für diese Einnahmen der volle Steuersatz an. Bei einem einheitlichen Entgelt sind die Anteile für die beiden Leistungen im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Urteil des BFH vom 30.06.2011
Aktenzeichen: V R 44/10
jurisPR-SteuerR 49/2011, Anm. 6
DStRE 2011, 1469