Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren in drei Jahren. Die Verjährung wird durch die Anmeldung der Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gehemmt. Die Hemmungswirkung wird erst durch eine eindeutige schriftliche Entscheidung der Versicherung (in positiver oder negativer Hinsicht) wieder beseitigt. Dabei können für einzelne Schadenspositionen durchaus unterschiedliche Laufzeiten der Verjährung entstehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich ein abschließendes Schreiben des Versicherers nur auf immaterielle Ansprüche (z.B. Schmerzensgeld) oder materielle Schadenspositionen (z.B. Reparaturkosten) bezieht.
Urteil des OLG Celle vom 16.07.2008
Aktenzeichen: 14 U 64/08
OLGR Celle 2009, 96
NJW-Spezial 2009, 10