Ein Flugreisender hat nach Art. 9 der Verordnung (EG) NR. 261/2004 (im folgenden VO) im Fall einer Flugannullierung auch dann einen Anspruch auf Verpflegung und Hotelunterbringung (sogenannte Unterstützungsleistungen), wenn der Flugausfall auf außergewöhnlichen Umständen (hier Flugasche infolge eines Vulkanausbruchs) beruht.
Die Sperrung des Luftraums aufgrund des Vulkanausbruchs und der damit verbundenen Vulkanasche im Luftraum ist zwar ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der VO. Außergewöhnliche Umstände bei einer Annullierung befreien die Fluggesellschaften jedoch lediglich von Ausgleichzahlungen gemäß Art. 7 VO, nicht aber von der Erstattung der Unterstützungsleistungen nach Art. 9 VO.
Urteil des AG Nürnberg vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 18 C 6053/11
RRa 2011, 297