Bei einem beidseitigen Handelsgeschäft hat der Käufer die Ware sofort nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Absatz 1 HGB). Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit entfällt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht deshalb, weil der Verkäufer die Ware (hier Haustüren) für den Käufer (hier einen Tischlereibetrieb) direkt an dessen Kunden ausliefert (sogenannte Durchlieferung). Dem steht nicht entgegen, dass der Endabnehmer eine Privatperson ist, den die Verpflichtung nach § 377 HGB nicht trifft. Der Käufer muss in einem derartigen Fall daher selbst dafür sorgen, dass eine umgehende Untersuchung der Ware erfolgt. Rügt der Endkunde einen Mangel erst erheblich später, geht dies zulasten des Käufers, hier des Tischlereibetriebs, der dann von seinem Lieferanten keine Nachbesserung mehr verlangen kann.
Beschluss des OLG Köln vom 13.04.2015
Aktenzeichen: 11 U 183/14 ZR
Pressemitteilung des OLG Köln