In den meisten Wohnraummietverträgen ist geregelt, dass der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung nicht berechtigt ist. Dies gilt auch für kurzfristige Untervermietungen der Wohnung an Touristen, da hier die Gefahr der übermäßigen Abnutzung der Wohnung und der Beeinträchtigung anderer Mieter deutlich erhöht ist.
Laut Landgericht Berlin ist ein Vermieter berechtigt, einen Mietvertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter trotz erfolgter Abmahnung seine Wohnung weiterhin über das Internetportal „airbnb“ an Touristen vermietet.
Beschluss des LG Berlin vom 03.02.2015
Aktenzeichen: 67 T 29/15
MDR 2015, 203