Dem Mieter einer Zweizimmerwohnung war vom Vermieter – ausnahmsweise – die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt worden, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch bei seiner Tochter nutzte und er sie deshalb zeitweise anderweitig vermieten wollte. Der Mieter erkannte schließlich, dass er mit der kurzzeitigen Vermietung an Feriengäste eine höhere Rendite erzielen konnte. Hiermit war der Vermieter nicht einverstanden und erklärte die Kündigung. Das darauffolgende Räumungsverfahren ging durch alle Instanzen.
Der Bundesgerichtshof vertrat – wie der Vermieter – die Auffassung, dass ein Mieter, der eine Erlaubnis zur Untervermietung seiner Wohnung besitzt, nicht berechtigt ist, die Wohnung auch an wechselnde Feriengäste zu vermieten. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich insbesondere wegen der höheren Beanspruchung der Wohnung und Beeinträchtigungen der Mitbewohner erheblich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne Weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. Der Vermieter war demzufolge nach erfolgloser Abmahnung zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
Urteil des BGH vom 08.01.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 210/13
NZM 2014, 158
WuM 2014, 142