Verbraucherdarlehensverträge sind stets schriftlich abzuschließen. Das Gesetz verlangt, dass der Vertrag vom Darlehensnehmer eigenhändig unterzeichnet wird. Lediglich die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mithilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Dies regelt § 492 Abs. 1 BGB. Nach dieser eindeutigen gesetzlichen Vorschrift der Schriftform ist diese nicht gewahrt, wenn der Darlehensnehmer seine Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett geleistet hat. Ein so abgeschlossener Vertrag ist wegen des Formverstoßes unwirksam.
Nach § 494 Abs. 2 BGB wird der Verbraucherdarlehensvertrag trotz des Formmangels gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. In diesem Fall beginnt die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer jedoch erst zu laufen, wenn er eine Abschrift des Darlehensvertrags mit den vollständigen Vertragsbedingungen erhalten hat.
Urteil des OLG München vom 04.06.2012
Aktenzeichen: 19 U 771/12
jurisPR-HaGesR 9/2012, Anm. 2
JurPC Web-Dok. 120/2012