Gerichte halten für den Einwurf von Briefen sogenannte Nachtbriefkästen bereit, die in der Weise funktionieren, dass jeweils um 24:00 Uhr automatisch eine Klappe betätigt wird. Damit kann das Gericht verlässlich unterscheiden, an welchem Tag genau Schriftstücke in den Briefkasten eingeworfen wurden. Dementsprechend werden die eingegangenen Schriftstücke vom Gericht mit dem Eingangsdatum versehen. Dieser Eingangsstempel ist eine öffentliche Urkunde, deren Richtigkeit nur schwer widerlegbar ist.
Beruft sich jemand darauf, ein Schreiben noch vor 24:00 Uhr eingeworfen zu haben, muss er den Nachweis erbringen, dass das vom Gericht angegebene Eingangsdatum des darauf folgenden Tages unrichtig ist. Bloße Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Eingangssystems des Gerichts reichen dabei nicht aus.
Urteil des FG Hamburg vom 08.12.2010
Aktenzeichen: 2 K 194/10
RdW Heft 11/2011, Seite IV
ArbuR 2011, 369