Bestimmten Personen (u.a. Ehegatte, Verwandte des Beschuldigten) steht in einem Straf- oder Bußgeldverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Aussagen des Angehörigen während des Ermittlungsverfahrens gänzlich unberücksichtigt bleiben müssen. So hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden, dass die von der Ehefrau des wegen eines Verkehrsdelikts Beschuldigten gegenüber einem Polizeibeamten ungefragt telefonisch abgegebene Sachverhaltsschilderung und die in Anwesenheit eines Polizeibeamten gegenüber dem Beschuldigten erfolgte Bezichtigung als sogenannte Spontanäußerungen trotz des Zeugnisverweigerungsrechts des Angehörigen in der Gerichtsverhandlung verwertbar bleiben. Dies kann durch Vernehmung des Polizisten, demgegenüber sich die Frau zum Tatgeschehen geäußert hat, oder durch Verlesung des von ihm erstellten Protokolls erfolgen.
Beschluss des Saarländischen OLG vom 06.02.2008
Aktenzeichen: Ss 70/07
NJW 2008, 1396