Ein bekannter Entertainer hatte gegen einen Zeitschriftenverlag Schadensersatzklage wegen einer angeblichen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch einen Zeitungsartikel erhoben. Noch bevor die Klage dem Verlag zugestellt werden konnte, verstarb der klagende Prominente. Seine Erben wollten den Anspruch weiterverfolgen, scheiterten jedoch in letzter Instanz mit ihrer Klage.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich nicht vererblich ist. Dies wurde damit begründet, dass bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund steht, der seine Bedeutung verliert, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt werden kann. Demnach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort.
Hinweis: Ob etwas anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit, also nach Zustellung der Klage, verstirbt, ließen die Bundesrichter offen. Ist der Anspruch jedoch bereits z.B. durch ein Urteil oder einen gerichtlichen Vergleich rechtskräftig tituliert, können die Erben selbstverständlich Zahlung verlangen.
Urteil des BGH vom 30.04.2014
Aktenzeichen: VI ZR 246/12
Seniorenrecht aktuell 2014, 73