Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Anfang des Jahres entschieden, dass bei einem ordnungsgemäß krank geschriebenen Arbeitnehmer entgegen der in Deutschland geltenden Urlaubsregelungen die Fortdauer des Urlaubsanspruchs nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes gearbeitet hat (Urteil vom 20.1.2009, AZ C-520/06).
Das Arbeitsgericht Berlin hat dies nun eingeschränkt: Die neue Rechtslage soll danach nur den gesetzlichen Mindesturlaub betreffen. Tariflicher Urlaub oder Sonderurlaub (hier für einen Schwerbehinderten) kann hingegen weiterhin verfallen.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsmittelgerichte diese umstrittene Frage entscheiden werden.
Urteil des ArbG Berlin vom 22.04.2009
Aktenzeichen: 56 Ca 21280/08
NZA-RR 2009, 411
ArbRB 2009, 292