Das Oberlandesgericht Celle erklärte eine von einem Adresshändler verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), nach der der Vertragspartner (Adresskäufer) eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 Euro zu zahlen hat, wenn er auf Nachfrage für eine ihm gelieferte Adresse nicht binnen 24 Stunden eine Einwilligungserklärung des Adressinhabers schriftlich nachweist. Damit soll eine unzulässige Mehrfachnutzung der gelieferten Adressen unterbunden werden.
Zum einen hielt das Gericht die gesetzte Frist für zu kurz bemessen. Insbesondere an Wochenenden ist es praktisch unmöglich, den schriftlichen Nachweis binnen 24 Stunden zu erbringen. Zum anderen erwies sich die Vertragsstrafe angesichts des Preises von 0,15 Euro pro Adresse als unverhältnismäßig hoch. Damit war die Vertragsklausel rechtlich unwirksam. Das Gericht lehnte es – wie in derartigen Fällen üblich – ab, anstelle der zu kurzen Frist und der zu hohen Vertragsstrafe eine angemessene Regelung zu stellen. Der Adresshändler, der wegen zwei Vertragsverstößen 50.000 Euro eingeklagt hatte, ging daher leer aus.
Urteil des OLG Celle vom 28.11.2012
Aktenzeichen: 9 U 77/12
ZD 2013, 132