Der Bundesgerichtshof erklärte die von einem Unternehmen, das Versicherungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen vermittelt, gegenüber einem nebenberuflich tätigen Handelsvertreter verwendete Vertragsklausel, die eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres vorsieht, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertreters für unwirksam.
Ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis soll nach der gesetzlichen Regelung rascher beendet werden können als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für den Schluss eines Kalendermonats maßgeblich wäre. Ein Handelsvertreter im Nebenberuf würde durch eine längere Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmen anzunehmen.
Urteil des BGH vom 21.03.2013
Aktenzeichen: VII ZR 224/12
WM 2013, 878
EBE/BGH 2013, 154