Eine Kommune verkaufte im Rahmen eines sog. „Einheimischen-Modells“ mehrere Grundstücke zum Zwecke der Ansiedlung von Familien zu günstigen Konditionen. Die Kaufverträge enthielten eine Klausel, nach der sich die Erwerber verpflichteten, „das Wohnhaus mindestens 20 Jahre selbst zu bewohnen“. Bei Nichteinhaltung sollten die Erwerber zur Rückübertragung des Grundstücks oder Zuzahlung bis zu einem erheblich höher festgelegten Wert verpflichtet sein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt die Bindungsklausel für unwirksam. Die Dauer der von der beklagten Stadt formulierten Bindung von 20 Jahren schieße – so die Urteilsbegründung – über ihren Zweck, Bodenspekulation zu verhindern und einheimische Familien zu fördern, deutlich hinaus. Eine derart lange Frist stellt eine unangemessene Benachteiligung der Erwerber dar und ist daher unwirksam. Ferner beanstandete das Gericht, dass die von der Kommune festgelegte Nachzahlung zusammen mit dem ursprünglich gezahlten, ermäßigten Kaufpreis den Verkehrswert der Grundstücke erheblich überstieg. Die geforderte Nachzahlung stellte daher eine unzulässige Strafzahlung dar.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 27.08.2009
Aktenzeichen: 22 U 213/07
DNotI-Report 2009, 152