Nach ständiger Rechtsprechung ist eine im Rahmen eines Bauvertrags vereinbarte Erfüllungsbürgschaft in der Regel unwirksam, wenn sie die Grenze von 10 Prozent der Auftragssumme übersteigt. Das Oberlandesgericht erklärte dementsprechend eine Erfüllungsbürgschaft von 15 Prozent für unwirksam. Dies galt erst recht deshalb, weil sich der Bauherr noch weitere Sicherheiten durch Einbehalt von Vergütungen gegen Ablösung durch zulasten des Auftragnehmers strukturierte Gewährleistungsbürgschaften einräumen ließ. Eine entsprechende Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Bauvertrags ist daher wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.
Urteil des OLG München vom 10.04.2012
Aktenzeichen: 9 U 5645/10
NZBau 2012, 647
BauR 2012, 1804