Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten wegen unzumutbarer Belästigung verboten. Die Beweislast dafür, dass in den Versand einer Werbe-E-Mail eingewilligt wurde, trägt der Versender.
Dabei soll es nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf nicht genügen, dass der Versender vorträgt, der streitgegenständliche Newsletter werde ausdrücklich nur nach einem „Double-opt-in“-Verfahren verschickt. Der Empfänger müsse also den Newsletter nicht nur abonniert, sondern auch den Bestätigungslink geklickt haben. Die Benennung von Mitarbeitern als Zeugen reicht als entsprechender Beweis hierfür nicht aus. Vielmehr hält das Gericht eine genaue Dokumentation der Einwilligungserklärung für erforderlich, nach der neben dem Datum auch die genaue Uhrzeit der Anmeldung rekonstruiert werden kann. Der Portalbetreiber, der den Newsletter versandt hatte, wurde antragsgemäß zur Unterlassung und Zahlung der Abmahngebühren verurteilt.
Urteil des AG Düsseldorf vom 09.04.2014
Aktenzeichen: 23 C 3876/13
jurisPR-ITR 14/2014 Anm. 3
ZAP EN-Nr 431/2014