Soweit zwischen den Parteien eines Wohnraummietvertrags keine besonderen Abreden getroffen wurden, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Ist in der Abrechnung der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt. Dies bedeutet, dass der Vermieter noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode (§ 556 Abs. 3 BGB) eine neue Abrechnung erstellen muss. Ansonsten kann er keine Nachzahlungen mehr verlangen.
Urteil des BGH vom 09.04.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 84/07
BGHR 2008, 893
RdW 2008, 518