Die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine der unsichersten Methoden zum Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren eines Polizeifahrzeugs über eine Strecke von 500 Metern ist im Bußgeldverfahren nicht verwertbar, wenn die Messstrecke keinen geraden Verlauf aufweist, sondern eine S-Kurve darstellt, die zunächst bergab und dann wieder bergauf geht, und wenn der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen nach eigenen Angaben der nachfahrenden Polizisten am Anfang zwischen 90 und 100 Metern betrug und sich im Rahmen der Messung auf 150 Meter vergrößerte. Eine derartige Schätzung der Geschwindigkeit ist nach Auffassung des Amtsgerichts Mettmann zu unzuverlässig. Der Autofahrer wurde freigesprochen.
Urteil des AG Mettmann vom 07.05.2012
Aktenzeichen: 32 OWi 623 Js 21/12 – 7/12
DAR 2013, 220