Verweigert ein wegen Alkohol im Straßenverkehr aufgefallener Autofahrer gegenüber der Polizei die Entnahme einer Blutprobe und ordnet der Polizeibeamte die Blutentnahme gleichwohl an, obwohl zu diesem Zeitpunkt ein gerichtlicher Bereitschaftsdienst für die Herbeiführung der gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Anordnung zur Verfügung steht, stellt dies einen so gravierenden Verfahrensfehler dar, dass das Ergebnis der Blutentnahme gerichtlich nicht verwertet werden darf.
Urteil des AG Kempten vom 12.07.2012
Aktenzeichen: 25 OWi 144 Js 4384/12
Verkehrsrecht aktuell 2012, 176
DAR 2012, 593