Ein Bauhandwerker muss sich darauf verlassen können, dass eine öffentliche Ausschreibung alle leistungs- und kostenrelevanten Umstände angibt. Ist dies nicht der Fall, kann der Bauhandwerker für den Mehraufwand eine zusätzliche Vergütung verlangen.
Sind in einer Ausschreibung erforderliche Angaben zu Bodenkontaminationen nicht vorhanden, kann der Bieter daraus den Schluss ziehen, dass ein schadstofffreier Boden auszuheben und zu entfernen ist.
Urteil des BGH vom 21.03.2013
Aktenzeichen: VII ZR 122/11
EBE/BGH 2013, 159