Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Beabsichtigt ein Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis wegen Diebstahls oder des Verdachts des Diebstahls fristlos zu kündigen, hat er den in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat auch über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses, insbesondere über die Dauer und vorangegangene Abmahnungen bzw. Ermahnungen, und die von ihm vorgenommene Interessenabwägung zu unterrichten. Eine Anhörung des Betriebsrats ohne diese Angaben ist aus formellen Gründen fehlerhaft und führt zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 10.01.2012
Aktenzeichen: 2 Sa 305/11
BB 2012, 508
AA 2012, 56