Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs jedoch widersprechen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats ab Kenntnis von dem Betriebsübergang zu erklären.
Die Frist beginnt aber nicht zu laufen, wenn die Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu den erforderlichen Informationen gehört bei Gesellschaften die Firma, die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können, und die Angabe einer Geschäftsadresse, an die gegebenenfalls ein Widerspruch gerichtet werden kann. Sofern nicht die vollständige gesetzliche Vertretung angegeben wird, muss zumindest eine identifizierbare natürliche Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner genannt werden.
Die Angaben können allerdings auch nach einem Betriebsübergang vervollständigt werden. Die Unterrichtung ist dabei ebenfalls in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchzuführen und im Falle einer Vervollständigung aus Gründen der Rechtsklarheit auch als solche zu bezeichnen, damit die Arbeitnehmer vom nunmehrigen Beginn der Widerspruchsfrist Kenntnis erlangen.
Urteil des BAG vom 23.07.2009
Aktenzeichen: 8 AZR 538/08
Der Betrieb 2010, 58
ZIP 2010, 46