Bei der Anmietung eines bebauten Grundstücks zum Betrieb eines Baumarkts müssen nicht nur die Gebäude- und Ausstellungsflächen unter Angabe der jeweiligen Flächen im Mietvertrag aufgenommen werden, sondern auch die Parkplätze, Zufahrten und Anlieferungsflächen. Heißt es in dem Mietvertrag, dass die Quadratmeterzahlen dieser Flächen erst am Tag der Übergabe durch gemeinschaftliches Aufmaß ermittelt und verbindlich festgelegt werden, fehlt es an der Schriftlichkeit des gesamten Vertrags.
Handelt es sich um einen langfristigen Mietvertrag, der nach dem Gesetz zwingend der Schriftform bedarf, kann sich der Mieter auf den Formmangel berufen und das Mietverhältnis vorzeitig kündigen. Dem steht nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock auch nicht entgegen, dass der Mietvertrag vom Mieter ausformuliert worden war. Auch eine in dem Vertrag enthaltene Klausel, wonach jede Partei verpflichtet ist, zur Heilung eben dieses Formmangels beizutragen, verbietet es den Vertragsparteien nicht zwingend, sich auf die Geltendmachung des Schriftformmangels zu berufen.
Urteil des OLG Rostock vom 10.07.2008
Aktenzeichen: 3 U 108/07
NJW 2009, 445