Benennt ein Handelsunternehmen im Impressum seines Internetauftritts eine (natürliche) Vertretungsperson nicht mit vollem Namen, sondern lediglich mit dem Familiennamen nebst vorangestelltem erstem Buchstaben des Vornamens, so verstößt dies zwar gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe des Namens eines Vertretungsberechtigten. Das Kammergericht Berlin sieht darin jedoch einen Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG, der nicht zu einer strafbewehrten Abmahnung berechtigt.
Beschluss des KG Berlin vom 11.04.2008
Aktenzeichen: 5 W 41/08
JurPC Web-Dok. 101/2008