Häufig erweisen sich Räumungsurteile gegen Mieter als relativ wertlos, weil sie sich nicht auf alle in der Wohnung lebenden Personen erstrecken. Hierzu stellt der Bundesgerichtshof folgende Regeln auf:
Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nicht ehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung auch gegen diesen ein Räumungsurteil erforderlich, wenn er Mitbesitzer der Wohnung geworden ist. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse ändern sich im Regelfall auch nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit weiter mit ihren Eltern zusammenleben. Haben Kinder demnach keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.
Urteil des BGH vom 19.03.2008
Aktenzeichen: I ZB 56/07
FamRB 2008, 209