Auch für Radfahrer gilt das so genannte Sichtfahrgebot. Landet ein Radler auf einem nicht beleuchteten Radweg außerhalb der Wohnbebauung im Graben, weil er trotz eingeschalteter Beleuchtung eine scharfe Rechtskurve übersehen hat, kann er von der Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, durch ein Warnschild auf die wegen einer Feldeinfahrt notwendige Kurve hinzuweisen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 05.09.2008
Aktenzeichen: 6 U 189/07
Pressemitteilung des OLG Oldenburg