Wird in einer Ausgabe einer Computerzeitschrift wahrheitswidrig behauptet, dass auf Veranlassung der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft das gegen den Betreiber eines Internetreiseportals eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wieder aufgerollt werden muss, kann sich der Portalbetreiber gegen diese Behauptung durch eine einstweilige Verfügung zur Wehr setzen. Dem Herausgeber der Zeitschrift ist sodann die weitere Verbreitung dieser Äußerung und der Verkauf der betreffenden Ausgabe gerichtlich zu untersagen.
Beschluss des LG Leipzig vom 05.07.2012
Aktenzeichen: 08 O 2057/12
JurPC Web-Dok. 141/2012