Das Landgericht Hannover beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fahrzeughändlers, die bei der Inzahlungnahme eines gebrauchten Kundenfahrzeugs beim Ankauf eines Neuwagens verwendet wurden. Darin behielt sich der Händler im Fall eines Mangels des Gebrauchtwagens vor, nach seiner Wahl entweder von der Inzahlungnahme Abstand zu nehmen oder die Höhe der voraussichtlichen Kosten vom Ankaufspreis in Abzug zu bringen. Ferner wurde dem Kunden das ihm zustehende Recht entzogen, den Mangel selbst zu beseitigen.
Durch die verwendeten Klauseln konnte der Kunde keinerlei Einfluss auf die weitere Vertragsgestaltung mehr nehmen. Das Gericht erklärte die AGB-Klauseln daher wegen unzumutbarer Benachteiligung des Kunden insgesamt für unwirksam. Zwischen den Vertragsparteien gelten somit die gesetzlichen Regelungen, die auch die Rechte des Verbrauchers angemessen berücksichtigen.
Urteil des LG Hannover vom 23.06.2010
Aktenzeichen: 10 O 64/07
DAR 2010, 524