Der Bundesgerichtshof hat eine von einem Möbelhändler in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Onlineshops enthaltene Klausel mit dem Wortlaut „wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für von diesem verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich“ wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt. Zur Begründung führen die Karlsruher Richter Folgendes aus:
Die Klausel bezieht sich, wie sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers ergibt, auch auf Kaufverträge, in denen er sich zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. Bei einem solchen Möbelkaufvertrag liegt nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn die Montage der gekauften Möbel als vertraglich geschuldete Leistung des Verkäufers kann nur beim Kunden erbracht werden. Die Klausel, nach welcher der Händler lediglich die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert. Hinzu kommt, dass die Klausel in unzulässiger Weise die Haftung des Möbelhauses für ein Verschulden des Transportunternehmens als seines Erfüllungsgehilfen ausschließt.
Urteil des BGH vom 06.11.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 353/12
BB 2014, 129