Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bürgschaftsverträge zwischen Kreditinstituten und bürgenden oder mithaftenden Angehörigen des Kreditnehmers in der Regel unwirksam, wenn die Angehörigen hinsichtlich der Höhe der Haftung wirtschaftlich erkennbar überfordert sind.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken weist bei der Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrags wegen wirtschaftlicher Überforderung der Ehefrau eines Alleingesellschafters einer GmbH darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vornahme ankommt. Ein nachträglich erklärter einseitiger, teilweiser Verzicht der Bank auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Bürgschaftsverträgen, die dazu geführt haben, dass die Leistungsfähigkeit des Bürgen überschritten wird, kann daher die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Bürgen bestehende Zwangslage nicht nachträglich beseitigen. Trotz Erlass eines beträchtlichen Teils der Forderung blieb es in dem entschiedenen Fall daher bei der Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Bürgschaft. Die Frau musste nicht für die Schulden der GmbH einstehen.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.08.2008
Aktenzeichen: 8 U 502/07-141
RdW 2009, 122