Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine Arbeitszeitregelung in einem Formulararbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer „verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten“ wegen fehlender Transparenz für rechtlich unwirksam. Eine derartige Regelung lässt völlig offen, auf welchen Zeitraum sich die Berechnung beziehen soll. Die Unwirksamkeit einer Teilzeitvereinbarung hat im Zweifel die Begründung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zur Folge. Der zu erbringende Beschäftigungsumfang richtet sich in einem derartigen Fall nach dem einschlägigen Tarifvertrag.
Urteil des BAG vom 21.06.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 238/10
GWR 2012, 24
FA 2012, 23