Immer wieder beanstanden private Krankenversicherungen von ihren Versicherten im Rahmen von Krankenhausaufenthalten abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarungen. Häufiger Streitpunkt ist die Bestimmung der „liquidationsberechtigten Ärzte“.
Nach einem Urteil des Landgerichts Heidelberg ist eine formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, nach der es dem Krankenhaus freisteht, dem Patienten den „Wahlarzt“ unter mehreren (hier: insgesamt sechs) aufgeführten Ärzten zuzuweisen, ohne dass der Patient hierauf Einfluss nehmen kann, wegen dessen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Dasselbe gilt für eine Vertragsklausel, die dem „Wahlarzt“ die Möglichkeit gibt, jeden beliebigen Arzt innerhalb oder außerhalb des Krankenhauses an seiner Stelle die Leistung erbringen zu lassen.
Urteil des LG Heidelberg vom 21.12.2012
Aktenzeichen: 3 S 16/12
jurisPR-MedizinR 3/2013, Anm. 3