Entwässerungsgebührensatzungen gehen in der Regel davon aus, dass wahrscheinlich so viel Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird, wie bezogen worden ist (sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Dieser Berechnungsmethode können Hausbesitzer dadurch entgehen, dass sie einen Wasserzähler für das Gartenwasser einbauen lassen. Für diesen Verbrauch müssen dann keine Entwässerungsgebühren bezahlt werden.
Allerdings enthalten die Gemeindesatzungen häufig eine Klausel, dass insoweit „Bagatellmengen“ nicht berücksichtigt werden. Eine derartige Regelung ist unwirksam, wie nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden hat. Das Gericht erklärte eine Satzungsregelung, wonach erst bei einer Menge von 20 Kubikmetern von dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgewichen werden kann, für unzulässig. Das Gericht sah in dem Einwand, die Berücksichtigung auch geringerer tatsächlicher Abzugsmengen sei mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, keine Rechtfertigung für die vorliegende Ungleichbehandlung.
Urteil des OVG Münster vom 03.12.2012
Aktenzeichen: 9 A 2646/11
Pressemitteilung des OVG Münster