Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter gehalten, bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Steht dem Vermieter oder der privilegierten Person (insbesondere Angehöriger, der in die gekündigte Wohnung einziehen soll) zum Zeitpunkt, in dem der Nutzungswunsch konkret gefasst wird, eine andere Wohnung zur Verfügung, die mit der vermieteten Wohnung vergleichbar ist, so handelt er in aller Regel rechtsmissbräuchlich, wenn er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigt, anstatt die freie „Alternativwohnung“ zu nutzen.
Im entschiedenen Fall war zu dem Zeitpunkt, als der Sohn des Vermieters sich entschlossen hatte, zusammen mit seinem Freund eine gemeinsame Wohnung („WG“) zu beziehen, im Erdgeschoss eine freistehende, hinsichtlich Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnung verfügbar. Das Gericht erklärte daher die gleichwohl ausgesprochene Eigenbedarfskündigung für unwirksam.
Beschluss des BGH vom 23.08.2016
Aktenzeichen: VIII ZR 178/15
NZM 2016, 715