Eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten, E-Mail oder SMS wegen unzumutbarer Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist verboten, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der Empfänger muss einer Werbung per E-Mail oder SMS zuvor in einer gesonderten Erklärung zugestimmt haben. Dabei darf die Einwilligung in elektronische Werbung laut EU-Recht nicht in Textpassagen eingebunden sein, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten.
Dementsprechend erklärte das Landgericht Hamburg eine Einwilligungserklärung auf einer Internetseite des Verlags Gruner & Jahr für unwirksam, bei der Verbraucher an einem Gewinnspiel überhaupt nur teilnehmen konnten, wenn neben den Teilnahmebedingungen auch ein „Hinweis zur Datennutzung“ mit einem Häkchen bestätigt wurde. Der Hinweis war nur über einen Link erreichbar und enthielt die Information, dass Telefonnummer und E-Mail-Adresse auch von Partnerunternehmen zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.
Urteil des LG Hamburg vom 10.08.2010
Aktenzeichen: 312 O 25/10
Pressemitteilung des LG Hamburg