Der Bundesgerichtshof erklärte die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltene Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte, soweit „die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat“, für unwirksam.
Nach Auffassung der Bundesrichter trifft eine Bank nach der Sperrung der Erstkarte die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden eine neue Karte auszustellen, wenn wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte, die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Die Auferlegung der Kosten hierfür stellt eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden dar.
Urteil des BGH vom 20.10.2015
Aktenzeichen: XI ZR 166/14
Pressemitteilung des BGH